24. April 2024
Energiepauschale

Alles was Sie zur Energiepauschale wissen müssen!

(stand Oktober 2022)

Mit einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro brutto sollen erwerbstätigen Personen in Deutschland von den hohen Gas- und Stromkosten entlastet werden. Im Gegensatz zum Corona-Bonus ist die Energiepreispauschale nicht steuerfrei und das erhaltene Geld, vom Arbeitgebenden muss versteuert werden. Im nachfolgenden Beitrag beantworten wir Ihre steuerlichen und allgemeine Fragen zur Energiepauschale und geben Ihnen die wichtigsten Informationen mit auf den Weg.

Warum gibt es die Energiepauschale?

Angesichts der steigenden Kosten und der Inflation sind die Kosten für die Bevölkerung in Deutschland spürbar gestiegen. Um für eine Entlastung zu sorgen, schnürte die Ampel-Regierung ein milliardenschweres Entlastungspaket nach dem Steuerentlastungsgesetz, welches eine einmalige Auszahlung einer Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto beinhaltete. Allein die Energiepauschale selbst sorgte laut Angaben der Bundesregierung für Kosten in Höhe von 13,8 Milliarden Euro. Gleichzeitig nahm der Bund mit Ihr auch 3,4 Milliarden Euro ein, und zwar dadurch, dass die Beschäftigten auf die Energiepreispauschale Lohn- und Einkommensteuer zahlen. Unterm Strich blieben somit Kosten in Höhe von 10,4 Milliarden Euro.

Weitere wichtige Gesetzesänderungen im Steuerrecht finden Sie hier →

Wer und wie bekommt man die Energiepauschale?

Einen Anspruch auf die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro haben alle erwerbstätigen Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben – unabhängig vom Einkommen. Dazu zählen Arbeiter:innen, Angestellte, Auszubildende, Verbeamtete, Rechtsprechende, Soldaten, Vorstände und Geschäftsführer:innen mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, kurzfristige und geringfügige Beschäftigte („Minijobber:innen“), Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Werkstudierende, Studierende, nicht studentische Personen im entgeltlichen Praktikum sowie Menschen mit Behinderung, die in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind. Eine 300 Euro Energiepauschale für Rentner:innen ist nicht vorgesehen. Sie erhalten kein Geld.

Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt über Ihren Arbeitgebenden / über Ihr Unternehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt des 1. Septembers 2022 zu ihm in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ standen und zu einer der Steuerklassen I bis V angehörten. Dabei musste die einmalige Energiepauschale nicht beantragt werden und sollte in der Regel direkt mit dem Lohn auf Ihr Konto eingegangen sein.

Bekommt man die Energiepauschale, wenn man am 1. September 2022 beschäftigungslos war?

Wer in Deutschland wohnt und im Ausland beschäftigt ist oder am 1. September 2022 in keinem „ersten Arbeitsverhältnis“ stand, profitiert ebenfalls von der einmaligen Energiepauschale. Sie wird nur anders ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmende erhalten Ihre Energiepreispauschale mit der Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 von Ihrem deutschen Finanzamt.

Profitieren Selbstständige von der Energiepreispauschale?

Wer dahingegen Verdienste aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Arbeit bezog, erhielt die einmalige Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür wurden 300 Euro bei den Vorauszahlungen zum 10. September 2022 abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betrugen, wurde sie auf 0 Euro herabgesetzt.

Wie sieht es mit der Steuer bei der Energiekostenpauschale aus?

Für den Großteil der Arbeitnehmenden ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig und wird bei der Lohnsteuer-Anmeldung berücksichtigt. Beim Energiebonus wurde beschlossen, dass ein Freibetrag gilt. Nur wer unter dieser Einkommensgrenze verdient, darf die vollen 300 Euro behalten. Im Jahr 2022 soll der Freibetrag bei 10.347 Euro liegen. Für verheiratete Paare soll der Freibetrag bei 20.694 Euro liegen.  Arbeitnehmende, die über diese Grenze verdienen, zahlen Einkommensteuer an den deutschen Staat. Dabei gilt, wer diese Grenze überschreitet, verpflichtet sich, Lohnsteuer zu zahlen.

Versteuert wird die Energiepauschale bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, denen die Energiepauschale über den Arbeitgebenden ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung im Jahr 2022. Arbeitnehmende, die die Energiepreispauschale erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 ausgezahlt bekommen (zum Beispiel, weil am 1. September kein „ersten Arbeitsverhältnis“ vorlag), versteuern die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022. Auch wenn die Energiepreispauschale erst im Jahr 2023 oder gegebenenfalls später zufließt.

Wie viel Geld bleibt am Ende für Sie übrig?

Wie viel am Ende von der Energiepauschale in Höhe von 300-Euro-Bonus übrig bleibt, hängt von der Steuerklasse ab, in der Sie sind. Laut dem Finanzministerium landen im Durchschnitt 193 Euro netto bei Ihnen auf dem Konto. Nur Arbeitnehmende, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro bleiben, bekommen die vollen 300 Euro.

Bei Spitzenverdiener:innen dagegen bleiben nach Berechnung des Steuerzahlerbunds nur rund 180 Euro übrig – etwa Singles mit Steuerklasse 1 und 72.000 Euro Jahresgehalt. Wer wegen seines hohen Einkommens den Reichensteuersatz bezahlt, bekommt noch weniger raus. Ein verheirateter Arbeitnehmender mit Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 45.000 Euro erhält 216,33 Euro Pauschale. Bei 15.000 Euro Jahresgehalt würde derselbe Arbeitnehmende 248,83 Euro erhalten. Ist er in Steuerklasse 3, bleibt er unter dem Grundfreibetrag und bekommt die vollen 300 Euro.

Was halten Sie von der Energiekostenpauschale? Zu viel mit der Gießkanne oder hilft es uns allen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.