Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetzes (InvStG) und damit gehen auch einige Änderungen einher. (siehe auch Finanztip) Bisher wurden Investmentfonds nicht besteuert und wurde transparent behandelt. Doch mit der Investmentsteuerreform ändert sich dies allerdings. Von nun an werden sie allerdings getrennt von den Anlegern besteuert und darüber hinaus sind sie auch transparent. Weiter unterliegen Erträge teils auch einer Körperschaftssteuer in Höhe von 15 %. Bei Immobilienerträgen kommen hier auch noch ein Solidaritätszuschlag hinzu. Nach der Reform gehören Erträge aus inländischen Quellen wie Dividenden und Kompensationszahlungen und inländische Immobilienerträge wie Mieterträge und Veräußerungsgewinne dazu. Die Anleger müssen auch weiterhin Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne separat versteuern.
Die neue Vorabpauschale
Bisher wurden immer die thesaurierenden Fondserträge besteuert. Nach der Investmentsteuerreform wird nun allerdings die Vorabpauschale als Mindestrendite steuerpflichtig. Von nun an wird jährlich ein Basiszinssatz festgelegt, aufgrund dessen dann die Vorabpauschale ermittelt wird. Im Jahr 2016 lag dieser Zinssatz bei 1,1%. Dieser Zinssatz ist auch den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Das bedeutet für Sie, dass die Vorabpauschale nur fällig wird, wenn auch tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Gezahlt wird die Pauschale immer am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres. Sie wird also für das Jahr 2018 am 02.01.2019 fällig sein.
Teilfreistellungsquote zur Entlastung
Im Rahmen der Investmentsteuerreform wird allerdings auch eine Teilfreistellungsquote gewährt, um die Belastung auf Fondebene auszugleichen. Je nachdem was der Anlageschwerpunkt des Investmentfonds ist, müssen Anleger ihre Ausschüttungen oder Gewinne durch Fondsanteilverkauf nicht komplett besteuern.
Für Privatanleger belaufen sich die steuerfreien Anteile wie folgt:
• 30 % bei Aktienfonds
• 15 % bei Mischfonds
• 60 % bei offenen Immobilienfonds
• 80 % bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland
• 0 % bei sonstigen Fonds
Bei betrieblichen Anlegern und Kapitalgesellschaften gibt es einige Unterschiede. Wenn es sich bei betrieblichen Anlegern um eine natürliche Person handelt, verdoppeln sich die steuerfreien Anteile. Die einzige Ausnahme sind die Immobilienfonds, bei diesen bleibt der Anteil bei 60 %. Für Kapitalgesellschaften betragen die steuerfreien Anteile nach der Investmentsteuerreform 80 % bei Aktienfonds, 40% bei Mischfonds und 60% bei Immobilienfonds.
Wenn Sie zu denen gehören, die nach der Investmentsteuerreform unter die Steuerpflichtigen fallen, sollten Sie vor allem auf die Klassifizierung Ihrer Fonds achten. Hier können durch die Reform große Unterschiede in der Besteuerung auftreten. Wenn Sie Hilfe brauchen bei der Besteuerung von Investmentfonds oder anderen Steuerthemen, sollte unbedingt ein fachkundiger Steuerberater konsultiert werden.