24. April 2024
Vertrag im Internet abschließen

So schließt du rechtsgültige Verträge im Internet ab

Nicht nur die Coronakrise hat dazu geführt, dass der Online-Handel seine Umsatzzahlen nach oben schrauben konnte. Auch viele Anbieter, die sonst nur einen stationären Verkauf anboten, haben für sich das Internet als neue Einnahmequelle entdeckt und einen Online-Shop eröffnet.

Bevor aber kostenpflichtig bestellt werden, muss der Anbieter seine potenziellen Käufer klar und deutlich die Vertragsbestandteile offenlegen. Auch muss der Button zum Abschicken einer Bestellung eindeutig mit „Kaufen“ beschriftet sein. Beschriftungen wie „Los nimm mich“, oder „Bestell mich einfach“ erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Gleichzeitig muss ich als Käufer unverzüglich nach der Bestellung eine E-Mail erhalten, dass die Bestellung beim Käufer eingegangen ist.

Über folgende Vertragsbestandteile hat der Verkäufer den Käufer zu informieren

  1. Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der zum Verkauf stehenden Waren oder Dienstleistungen
  2. Offenlegung des Gesamtpreises der Waren oder Dienstleistungen einschließlich Steuern
  3. Aufführung aller zusätzlichen Kosten. Darunter fallen Frachtkosten, Lieferkosten und Versandkosten.
  4. Je nach Vertrag ist auch die Laufzeit anzugeben und die damit verbundenen Kündigungsbedingungen. Bei unbefristeten Verträgen ist es zwingend erforderlich zu erwähnen, ob sie sich automatisch verlängern werden oder nicht.
  5. Für einige Verträge sind Mindestvertragslaufzeiten vorgeschrieben. Auch darauf ist unbedingt hinzuweisen.

Der Warenkorb

Spätestens hier muss der Käufer darüber informiert werden und das in möglichst mehreren Sprachen, ob es für die zur Bestellung anstehenden Waren oder Dienstleistungen Lieferbeschränkungen gibt. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ob nur ein begrenzter Warenvorrat vorliegt, der die Lieferung unmöglich machen würde. Falls der Versand der Waren und Dienstleistungen in bestimmte Länder und Regionen nicht möglich ist, ist darüber zu informieren.

Gleichzeitig verlangt das Gesetz, um der Verschleierung von kostenpflichtigen Angeboten der Onlinehändler keinen Raum zu verschaffen, dass die Schaltfläche (Button), eindeutig und gut lesbar zu sein hat. Auf der sicheren Seite ist der Verkäufer auf jeden Fall, wenn der Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ versehen ist. Erfüllt die Beschriftung des Bestellbuttons die gesetzlichen Auflagen nicht, kommen in diesen Fällen auch keine Verträge zustande und der Kunde ist von der Zahlung des Kaufpreises, auch nach Aufforderung des Verkäufers, befreit.

Beliebte Nebenleistungen

 Eine Zahlungspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Anbieter während des Bestellvorganges Nebenleistungen in der Form anbietet, dass die jeweiligen Häkchen schon gesetzt sind. Sehr beliebt sind bei einigen Online-Shops die Vereinbarung zu einer Garantieverlängerung oder ein Antivirus-Sicherheitspaket. Im Rahmen von Reisebuchungen findet man oft ein Häkchen in der Rubrik Reiserücktrittversicherung oder Reisehaftpflichtversicherung. Ausschließlich aktiv ausgewählte Nebenleistungen des Käufers sind vertragsrelevant und werden somit tatsächlich Vertragsbestandteil.

Hilfe, mein Kind hat im Internet bestellt

Viele Kinder und Jugendliche haben heute Zugang zum Internet. Da viele Onlinehändler das Alter ihrer Kunden nicht wirklich überprüfen, ein falsches Geburtsdatum kann jeder angeben, kann es vorkommen, dass Kinder ohne Erlaubnis der Eltern online einkaufen. Zum Glück der Eltern hat der Gesetzgeber dafür Regelungen geschaffen. Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer 18 Jahre alt ist. (umgangssprachlich: volljährig)

Kinder unter sieben Jahren sind nach dem Gesetz geschäftsunfähig. Das heißt gleichzeitig, dass sie keine gültigen Verträge schließen können, sowohl im stationären Handel als auch online im Internet. Für Kinder ab sieben Jahren ist es auch ohne direkte Zustimmung der Eltern möglich, etwas online im Internet zu bestellen. Der Rahmen dafür ist sehr eng. Das Kind muss die Ware von seinem Taschengeld bezahlen können.

Heimlich bestellt auf Rechnung

Viele Händler im Internet legen ihrer geschickten Ware eine Rechnung dazu oder übermitteln sie online per E-Mail. Ist das Kind, der Besteller, beschränkt geschäftsfähig, älter als sieben und jünger als achtzehn Jahre alt, können die Eltern das Geschäft nachträglich genehmigen, in dem sie die Zahlung ausführen. Erteilen die Eltern keine Genehmigung, ist der Kaufvertrag unwirksam. Manchmal reicht auch ein Anruf bei dem Unternehmen aus, dass ein Kind die Bestellung in Auftrag gegeben hat. Wenn nicht, sollten die Eltern das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge in Anspruch nehmen.

Schon mal negative Erfahrungen bei einem Kauf im Internet gemacht? Schreib uns gerne einen Kommentar.

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